On January 14, 2016 on the website of the Court of Justice of the European Union the Opinion of Advocate General M. Campos Sánchez-Bordona in the joined cases C-226/14 Eurogate Distribution GmbH and C-228/14 DHL Hub Leipzig GmbH was published (ECLI:EU:C:2016:1). Unfortunately the opinion is not available in the English language. The opinion is however available in several other languages like a.o. German, French, Italian and Spanish.

One of the juridical questions of the case regards the question whether it is inconsistent with the provisions of Directive 77/388/EEC to levy import turnover tax for goods which have been reexported as non-Community goods for which, however, a customs debt is incurred due to a breach of obligation under Article 204 of the Customs Code  — in this case: delay in the fulfilment of the obligation to record the removal of the goods from a customs warehouse in the appropriate stock records, at the latest at the time of their removal?

 

Below we will discuss the case in German, since the defendants are respectively Hauptzollamt Hamburg-Stadt and Hauptzollamt Braunschweig. Completey at the bottom of the article we will provide a link to the conclusion as available on the website of the CJEU, where one can change the language of the document.

 

Sachverhalte und Vorlagefragen

 

Rechtssache C‑226/14

·        Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in der Vorlageentscheidung nahm die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Eurogate Distribution GmbH (im Folgenden: Eurogate), in ihr Zolllager im Transit befindliche Ware ihrer Kunden auf und stellte sie zu Sendungen in verschiedene osteuropäische Länder zusammen. Die Lagerdauer betrug durchschnittlich mehr als sechs Wochen. Die jeweiligen Sendungen wurden von Fuhrunternehmen mit Sitz in den Bestimmungsländern ab Lager Eurogate übernommen.

 

·        Eine Zollprüfung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 ergab, dass Entnahmen aus dem Zolllager in den zollrechtlich vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnungen teilweise erst mit zeitlicher Verzögerung (von bis zu 126 Tagen nach der Entnahme) erfasst worden waren.

 

·        Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. Juli 2008 setzte das Hauptzollamt Hamburg-Stadt sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer fest. Hiergegen legte Eurogate Einspruch ein, der erfolglos blieb. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhob Eurogate Klage beim Finanzgericht Hamburg.

 

·        Zur Zollschuld hat das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof bereits eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die im Urteil Eurogate entschieden wurde. In Rn. 35 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass „Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass bei Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, wenn sie wieder ausgeführt wurde“.

 

·        Eurogate greift nun noch den die Einfuhrumsatzsteuer betreffenden Teil des Abgabenbescheids an und beantragt, die Festsetzung insoweit aufzuheben.

 

·         In diesem Kontext hat das Finanzgericht Hamburg folgende Fragen vorgelegt:

1.     Steht es im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388, Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wieder ausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 des Zollkodex – hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben – eine Zollschuld entstanden ist?

2.     Falls die Frage zu 1 verneint wird:

Gebieten es die Vorschriften der Richtlinie 77/388, in solchen Fällen Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände zu erheben, oder besteht insoweit ein Spielraum für die Mitgliedstaaten?

und

3.     Ist ein Zolllagerhalter, der einen Gegenstand aus einem Drittstaat aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses in sein Zolllager einlagert, ohne über diesen verfügen zu können, Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer, die infolge seiner Pflichtverletzung gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex entstanden ist, auch wenn der Gegenstand nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388 für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird?

 

Rechtssache C‑228/14

·        Am 5. Januar 2011 wurde ein externes Versandverfahren T 1 für Waren eröffnet, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis zum 12. Januar 2011) über das Zollamt Hannover-Flughafen bzw. das Zollamt Leipzig/Flughafen nach Macao transportiert werden sollten. Die DHL Hub Leipzig GmbH (im Folgenden: DHL) war Warenführerin im Sinne von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex. Sie versäumte es, die Waren beim Zollamt Leipzig/Flughafen zu gestellen, bevor sie nach Macao befördert wurden.

 

·        Eine Beendigung des Versandverfahrens nach Art. 366 Abs. 2 der Durchführungsverordnung konnte nicht erfolgen, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt wurden.

 

·        Am 8. August 2011 erließ das Hauptzollamt Braunschweig auf der Grundlage von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex gegenüber DHL einen Abgabenbescheid. Darin wurde u. a. Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 6 002,01 Euro festgesetzt. Am 29. Februar 2012 beantragte DHL die Erstattung der aufgrund dieses Bescheids entrichteten Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 236 des Zollkodex.

 

·        Das Hauptzollamt Braunschweig lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 28. März 2012 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob DHL beim Finanzgericht Hamburg Klage, mit der sie beantragt, den Bescheid des Hauptzollamts aufzuheben und es zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu verpflichten.

 

·        In diesem Kontext hat das Finanzgericht Hamburg folgende Frage vorgelegt:

Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 des Zollkodex ‒ hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland ‒ eine Zollschuld entstanden ist, als im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112 nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war?

 

Ergebnis 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.     Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie und Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn die in Rede stehenden Waren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr aufgrund einer nach Art. 204 des Zollkodex der Gemeinschaften entstandenen Zollschuld unter Umständen, die die Annahme zulassen, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, nicht mehr den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zollregelungen unterlagen.

Hilfsweise:

2.     Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer im Fall einer nach Art. 204 des Zollkodex der Gemeinschaften entstandenen Zollschuld über keinen Spielraum.

3.     Sofern in den Ausgangsverfahren Mehrwertsteuer erhoben werden sollte, kann der Zolllagerverwalter oder der Beförderer nach den nationalen Rechtsvorschriften auch dann Schuldner dieser Steuer sein, wenn er nicht über die Waren verfügen kann und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

For further information click here to be forwarded to the text of the opinion as published on the website of the CJEU, which will open in a new window. The opinion will open in the German language, but it will be possible to change the language.

 

 

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